21.01.2021
Seit Beginn der Corona-Pandemie erledigt ein Grossteil der Schweizer Arbeitnehmenden die Arbeit von zu Hause aus. Dies hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärung des Corona-Jahrs 2020: Entweder können die Infrastrukturkosten oder aber die Berufsauslagenpauschale von den Steuern abgezogen werden.
Knapp ein Jahr ist es her, seit viele Schweizerinnen und Schweizer das Grossraumbüro gegen das heimische Arbeitszimmer eingetauscht haben. Die Anpassung der Arbeitsumgebung und das Wegfallen des Arbeitsweges beeinflussen auch die Steuererklärung 2020, insbesondere hinsichtlich der Abzüge von Infrastrukturkosten und der Berufsauslagenpauschale. Gregor Huber, Rechtsexperte der grössten Schweizer Rechtsschutzversicherung AXA-ARAG, erklärt, welche Kosten aufgrund von Heimarbeit von den Steuern abgezogen werden können und welche unter Umständen nicht mehr.
Besonderes Augenmerk sollten die Steuerzahler auf das Arbeitszimmer legen. «Grundsätzlich gilt, dass der Mietanteil eines Arbeitszimmers nur dann von den Steuern abgezogen werden kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich einen wesentlichen Teil der Arbeit zu Hause erledigen muss und der Arbeitgeber ihm keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt», erklärt Gregor Huber. Als wesentlicher Teil gilt laut Praxis 40 Prozent eines Vollzeitpensums, d.h. zwei volle Tage pro Woche.
Damit ein solcher Abzug geltend gemacht werden kann, muss das entsprechende Zimmer im Wesentlichen der Berufsausübung dienen und somit klar als Arbeitszimmer erkennbar sein. «Wenn jemand also im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer arbeitet, ist dies nicht der Fall», präzisiert der Rechtsexperte. Da die Voraussetzungen streng sind, ist zu erwarten, dass auch ein Bettsofa im Arbeitszimmer nicht zulässig wäre, da eine alleinige Nutzung des Raumes als Arbeitszimmer in diesem Fall nicht mehr gegeben wäre.
Sind die obengenannten Voraussetzungen von Homeoffice erfüllt, können Infrastrukturkosten von den Steuern abgezogen werden. Dies allerdings nur, sofern sie nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet werden. Ob dies der Fall ist, müssen die Steuerzahler individuell mit der Personalabteilung ihres Unternehmens prüfen.
Zwar verrichteten im vergangenen Jahr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Corona-bedingt die Arbeit von zu Hause aus und könnten daher obengenannte Abzüge geltend machen. Allerdings gilt zu beachten, dass im Gegenzug sonstige Beträge nicht mehr abgezogen werden können. «Dies betrifft insbesondere die Berufsauslagenpauschale, also zum Beispiel die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wie etwa ein SBB-Jahresabo, Mehrkosten wegen auswärtiger Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten», erklärt Gregor Huber. Oder andersherum: Wer die Berufsauslagenpauschale von den Steuern abzieht, kann in den meisten Kantonen keinen Abzug für Homeoffice-Kosten geltend machen.
Da es in den Kantonen also individuelle Regelungen geben kann, rät Gregor Huber den Steuerzahlern, bei Unklarheiten Kontakt mit dem kantonalen Steueramt aufzunehmen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr grösstenteils zu Hause gearbeitet haben, können also entweder den Abzug fürs Homeoffice geltend machen oder aber die Berufsauslagen abziehen. Entscheiden sie sich für Ersteres, ist es hilfreich, den Mietzins des Arbeitszimmers zu kennen. Es existieren verschiedene Formeln, um diesen zu berechnen, zum Beispiel Mietwert + Nebenkosten geteilt durch Anzahl Zimmer + 2 oder Eigenmietwert netto zuzüglich 10 Prozent Nebenkosten / Anzahl Zimmer plus 1. Arbeitnehmer informieren sich am besten beim kantonalen Steueramt, welche Formel im jeweiligen Wohnkanton zum Tragen kommt.
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