So mühsam das Freikratzen der Scheiben sein kann – es führt kein Weg daran vorbei. Wer sich damit begnügt, nur mit einem Guckloch loszufahren, gefährdet durch die eingeschränkte Sicht sich und andere Verkehrsteilnehmende. Strafrechtliche Konsequenzen und Leistungskürzungen seitens Versicherung können die Folge sein.
Gucklockfahrer halten in den Wintermonaten die Polizei auf Trab. Wer sein Auto über Nacht im Freien parkiert, findet am Morgen nicht selten ein vereistes oder zugeschneites Fahrzeug vor. Scheibenheizung aufdrehen, Eis wegkratzen und Schnee wegwischen – das Auto für die bevorstehende Fahrt tüchtig zu machen, kann mühsam sein. Doch Lenkerinnen und Lenker, die sich mit eingeschränkter Sicht auf den Weg machen, riskieren ihre eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmenden.
Damit das Kratzen am Morgen nicht zur Tortur wird, rät Luca Genovese, Leiter Forschung und Prävention und Leiter AXA Kompetenzzentrum Mobilität, die Autoscheiben über Nacht mit einer Alumatte oder einer Wolldecke abzudecken und einen Eiskratzer bzw. Schneebesen griffbereit zu haben. Wer warme Handschuhe im Auto gelagert hat, friert weniger, auch wenn das Kratzen etwas länger dauern sollte. Neben den Scheiben sollten auch Rückspiegel und Rücklichter von Eis oder Schnee befreit werden – gleiches gilt für das Fahrzeugdach. «Der wegfliegende Schnee könnte den nachfolgenden Verkehr stören oder dem Fahrer selbst die Sicht verdecken, wenn der Schnee beim Bremsen nach vorne auf die Windschutzscheibe rutscht», erklärt Luca Genovese.
Lenkerinnen und Lenker, die ihre Autoscheiben nur ungenügend von Eis oder Schnee befreien, müssen mit einer Verzeigung durch die Polizei rechnen: «Mit vereisten oder verschneiten Scheiben zu fahren, ist verboten», sagt Alessandro Guarino, Rechtsexperte bei der AXA-ARAG. Generell gilt, dass Fahrzeuge im Strassenverkehr betriebssicher sein müssen. «Die Scheiben eines Autos müssen frei und sauber und eine freie 180-Grad-Sicht nach vorne muss möglich sein. Wenn das Fahrzeugdach mit Eisplatten oder Schneemassen bedeckt ist, die durch den Fahrtwind heruntergeblasen werden können, gilt ein Fahrzeug als nicht betriebssicher», so der Rechtsexperte.
Je nach Schwere des Vergehens seien unterschiedliche Sanktionen möglich, sagt Alessandro Guarino weiter: «Bei Gucklochfahrern ist eine grobe Verkehrsregelverletzung mit Strafregistereintrag und mindestens dreimonatigem Ausweisentzug durchaus gerechtfertigt. Sind die Scheiben nur teilweise vereist, muss der Lenker oder die Lenkerin mit Bussen ohne Strafregistereintrag und kürzeren Führerscheinentzügen rechnen.»
Übrigens: Auch beschlagene Scheiben fallen unter diese Vorschriften. Sollte sich beim Losfahren die Scheibe beschlagen, muss der Lenker sofort anhalten und warten, bis die Lüftung ihre Wirkung zeigt.