Über die Stiftung «Rofenberg»

Zuverlässige Gesamtlösung für Ihre Expats
Kontinuierlicher Vorsorgeschutz
Volle Rückdeckung durch die AXA Leben AG
Das Wichtigste in Kürze
  • Bedarfsgerechte Vorsorgelösungen: Umfassende oder ergänzende Vorsorgelösungen, die auf die Bedürfnisse internationaler Unternehmen und ihrer Mitarbeitenden zugeschnitten sind.
  • Grenzenlose Sicherheit: Kontinuierlicher Vorsorgeschutz, unabhängig davon, in welchem Land Sie derzeit arbeiten.
  • Gesetzliche Grundlagen: Erfüllung aller Bedingungen des liechtensteinischen Pensionsfondsgesetzes (PFG), das die EU-Pensionsfondsrichtlinie 2003/41/EG umsetzt.

Unser Angebot

«Rofenberg» garantiert Ihnen einen jederzeit verlässlichen Vorsorgeschutz für Ihre international mobilen Mitarbeitenden. Die kontinuierliche finanzielle Sicherheit bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod sowie für den Ruhestand stehen im Vordergrund. Denn: Der Wechsel des Arbeitslandes bedeutet oft eine grosse Umstellung der kulturellen und sozialen Lebensumstände. Umso mehr müssen sich Mitarbeitende darauf verlassen können, dass für sie und ihre Angehörigen jederzeit gesorgt ist.

Vor der Entsendung sind aus diesem Grund die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen, Ansprüche auf Vorsorgeleistungen sowie erforderliche Beitragspflichten in jedem Entsendungsland zu prüfen. 

Fokus und Leistungen von «Rofenberg»

  • Bedarfsgerechte Lösung – als Gesamtplan oder als Ergänzung zu den lokalen Möglichkeiten
  • Volle Rückversicherung der Risiken Tod, Erwerbsunfähigkeit und Langlebigkeit
  • Effiziente Administration
  • Kompetente Bewirtschaftung der Anlagen

Über die Stiftung

Die Stiftung bezweckt die betriebliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung für die Beschäftigten der ihr angeschlossenen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Pensionsfondsgesetzes vom 24.11.2006 (PFG) unter Ausschluss von pensionsfondsfremden Geschäften. Sie betreibt insbesondere die Vorsorge für Personen, die nicht der liechtensteinischen AHV unterstellt sind und sich beruflich im Ausland aufhalten (Expatriates). Die Stiftung ist der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), Landstrasse 109, 9494 Vaduz als Aufsichtsbehörde unterstellt.

Merkmale und Konzept

Absicherung der Risikoleistungen

  • Alle Risiken (Invalidität, Tod und Langlebigkeit) voll bei der AXA Leben AG rückgedeckt

Durchführung der Anlagetätigkeit

  • Volle Rückdeckung des Sparprozesses bei der AXA Leben AG mit Zinsgarantie
  • Keine Unterdeckung der Stiftung möglich

Administration und Durchführung 

  • AXA Leben AG

Name, Sitz und Handelsregistereintrag der Stiftung

  • «Rofenberg» Stiftung für Personalvorsorge, Fürstentum Liechtenstein
  • Sitz: Schaan, Liechtenstein
  • Adresse: Zollstrasse 20, 9494 Schaan, Liechtenstein; Telefon-Nr. +423 237 76 80
  • Handelsregistereintrag: Registernummer FL-0001.061.199-6

Stifterin / Gründung

  • AXA Leben AG / 3. August 1976

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat der «Rofenberg» Stiftung für Personalvorsorge besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Dennis Waech (Präsident)

    Dennis Waech (Präsident)

    AXA Leben AG, Winterthur

  • Bernd Wurster

    Bernd Wurster

    Hilcona AG, Schaan FL

  • Felix Tromp

    Felix Tromp

    AXA Leben AG, Winterthur

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung verantwortet die operative Leitung der Stiftung, berät den Stiftungsrat in strategischen Fragen und trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrats. Sie wird vom Stiftungsrat gewählt.

  • Irene Spalinger

    Irene Spalinger

    Geschäftsführerin «Rofenberg» Stiftung für Personalvorsorge

Automatischer Informationsaustausch – AIA

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat diesen globalen Standard im Juli 2014 verabschiedet. Am 29. Oktober 2014 unterzeichnete Liechtenstein zusammen mit 50 weiteren Staaten und Jurisdiktionen die multilaterale Vereinbarung zur Umsetzung des globalen Standards zum AIA. Die Vereinbarung schafft einen multilateralen Rahmen, um bilateral mit interessierten und geeigneten Staaten den neuen Standard umzusetzen.

Der AIA sieht vor, dass die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder Informationen über Einkommen und Vermögenswerte von Steuerpflichtigen an die Steuerbehörden anderer Länder weitergeben. Damit soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. In Liechtenstein wird der AIA innerstaatlich mit dem AIA-Gesetz, der AIA-Verordnung und dem AIA-Merkblatt der Steuerverwaltung umgesetzt. Demnach werden Informationen gesammelt und jeweils im Folgejahr mit Partnerstaaten ausgetauscht.

Häufig gestellte Fragen – AIA

  • Welche Informationen werden mit dem AIA ausgetauscht?

    Gestützt auf den OECD-Standard müssen Versicherungen von Steuerpflichtigen, die ihre Vermögenswerte (Konto bzw. Police) in einem anderen Land als ihrem Steuerdomizilland haben, folgende Informationen übermitteln:

    • Name, Adresse und Geburtsdatum
    • Steuerliche Ansässigkeit/-en
    • Steueridentifikationsnummer(n), TIN
    • Konto- und Policennummer
    • Kontostand oder -wert
    • Rückkaufs- bzw. Steuerwert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen sowie Kapitalisationsgeschäften
    • Vertragsauflösungen
    • Zinsen/Erträge
    • Leistungen
  • Welche Personen sind vom AIA betroffen?

    Vom AIA sind sowohl natürliche als auch juristische Personen betroffen, deren steuerliche Ansässigkeit nicht ausschliesslich im Fürstentum Liechtenstein liegt. Das Finanzinstitut muss deshalb bei allen Kundinnen und Kunden die steuerliche Ansässigkeit bzw. die steuerlichen Ansässigkeiten abklären.

    Bei gewissen juristischen Personen sind überdies die beherrschenden Personen ebenfalls vom AIA betroffen und müssen betreffend ihrer steuerlichen Ansässigkeit ebenfalls abgeklärt werden.

    Die AXA Leben AG plant, die betroffenen Kundinnen und Kunden der «Rofenberg» Stiftung für Personalvorsorge jährlich über die gelieferten Daten zu informieren.

  • Was bedeutet «steuerliche Ansässigkeit»?

    Die steuerliche Ansässigkeit bestimmt sich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Bei der Entscheidung, in welchem Land eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer steuerlich ansässig ist und wo damit das Welteinkommen versteuert werden muss, werden aber grundsätzlich folgende Kriterien herangezogen:

    1. In welchem Staat besteht ein ständiger Wohnsitz?
    2. Falls ein ständiger Wohnsitz in zwei Staaten besteht: Wo ist der Mittelpunkt des Lebensinteresses (engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen)?
    3. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    4. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
    5. Ist die Person Staatsbürgerin oder Staatsbürger beider Staaten oder keines der Staaten, regeln die Vertragsstaaten die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.

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